BFH, Urteil VI R 45/20 vom 08.06.2022
Leitsatz
- Anrechenbare Einkünfte i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 2 EStG.
- Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen ‑ hier BAföG-Zuschüsse ‑ nicht.
Quelle: Bundesfinanzhof