FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.09.2022 zum Urteil 4 K 96/19 vom 28.06.2022 (nrkr – BFH-Az.: V R 14/22)
Nach dem Urteil des 4. Senats des Finanzgerichts vom 28. Juni 2022 (Aktenzeichen 4 K 96/19) kommt eine Steuerbegünstigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG auch dann in Betracht, wenn ein Verein (Subunternehmer-)Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt, die sich lediglich mittelbar beim begünstigten Personenkreis niederschlagen.
Der Kläger ist ein Verein, der nach seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 51 – 68 AO). In den Streitjahren führte er u. a. Transporte von Blut und Gewebeproben zwischen Arztpraxen/Krankenhäusern auf der einen Seite und Laboren auf der anderen Seite durch. Vertragliche Beziehungen bestanden dabei lediglich zwischen dem Kläger und den Krankenhäusern, Ärzten bzw. den Laboren. Zu den Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, bestanden keine Vertragsbeziehungen.
Das Finanzamt lehnte eine Steuerbegünstigung dieser Leistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ab. Denn die Leistungen seien im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht worden, der kein Zweckbetrieb im Sinne des § 66 AO sei. Die Leistungen kämen im Streitfall nämlich nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis (Verletzte, Kranke und Behinderte) zugute, sondern seien gegenüber Dritten (Krankenhäusern/Laboren/Ärzten) erbracht worden.
Der 4. Senat des Finanzgerichts ließ das jedoch ausreichen. In Fortentwicklung einer etwas großzügigeren Rechtsprechung des BFH zu § 66 AO entschied er, dass die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer Körperschaft den hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugutekommen“, wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person – sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer – ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil einer erforderlichen Gesamtbehandlung sind. Auch reine Subunternehmerleistungen könnten daher unter § 66 AO fallen und damit in den Genuss der Steuerbegünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kommen.
Die vom 4. Senat gegen das Urteil zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 14/22 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2022