BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7359/00060/004/035 vom 23.04.2026
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Vordruckmuster
Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt.
Für die o. g. Bescheinigungen wird das durch die Finanzämter zu verwendende Vordruckmuster
- USt 1 TN – Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
neu bekannt gegeben (Anlage).
II. Änderungen
Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Vordruckmuster beruhen auf redaktionellen Anpassungen, dem Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie dem Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
III. Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten
Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
IV. Vorlage für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland
Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.
V. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 – III C 2 – S 7104/00030/006/041 (COO.7005.100.2.14526857), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wird in Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 die Angabe „18.11.2022, BStBl I S. 1592,“ durch die Angabe „23.04.2026, BStBl I S. XXX,“ ersetzt.
Anwendungsregelungen
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 18. November 2022 – III C 3 – S 7359/20/10007:001 (2022/1126438) – (BStBl I S. 1592).
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7359/00060/004/035 vom 23.04.2026
