Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.10.2022
Digital gespieltes Schach fällt „grundsätzlich“ unter die Dimension „interaktive elektronische Werke, die auf einer Spielidee beruhen“, wie es in der Förderrichtlinie „Computerspieleförderung des Bundes“ definiert ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/3681) auf eine Kleine Anfrage (30/3379) der AfD-Fraktion. Die Abgeordneten hatten darin unter anderem gefragt, ob die Bundesregierung Schach in seiner digitalen Version für einen förderwürdigen E-Sport respektive ein förderwürdiges Spiel halte.
„Das Spielen von Online-Schach fällt auch unter den Begriff des Schachs nach § 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung. Die Förderung kann damit gemeinnützig sein“, heißt es darauf in der Antwort. Der Status der Gemeinnützigkeit einer Organisation müsse jedoch im Einzelfall geprüft werden, eine Entscheidung darüber treffe nach der deutschen Finanzverfassung das örtlich zuständige Finanzamt. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass sich SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP im Koalitionsvertrag darauf verständigt hätten, E-Sport gemeinnützig zu machen.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 525/2022