BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/004 vom 14.01.2026
Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) in nationales Recht umgesetzt.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) verpflichtet Anbieter zur Meldung der in § 11 KStTG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 KStTG. Dies gilt erstmalig für Informationen für das Kalenderjahr 2026, die in 2027 zu melden sind.
Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat gemäß § 12 Satz 1 KStTG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen.
Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) sowie in den zukünftig dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.
Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 12 Satz 2 KStTG veröffentlicht. (…)
Erstmalige Anwendung
Das Datenschema ist entsprechend des KStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt bis zum 31. Juli 2027 zu übermitteln sind.
Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/004 vom 14.01.2026
