BMF, Schreiben IV B 4 – S 1302/00014/009/061 vom 02.01.2026
Einkünfte von im Inland nach § 49 Absatz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom 22. November 2023, 11. August 2025, 21. November 2025 und 18. Dezember 2025 ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt.
Das Bundesministerium für Verkehr hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Absatz 4 Satz 2 EStG).
Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Absatz 4 EStG, ggf. in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 2 Absatz 6 Gewerbesteuergesetz) und ist auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.
Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem 1. Januar 2023 erhoben werden. Die Rückwirkung erfolgt auf den Beginn des Jahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur Feststellung der gegenseitigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 49 Absatz 4 EStG aufgenommen wurden. Dies ist sachgerecht, da jedenfalls seit 2023 vom Königreich Bahrain keine Steuern auf beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
BMF, Schreiben IV B 4 – S 1302/00014/009/061 vom 02.01.2026
