BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Vordruckmuster
Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:
- FsEjPöR – Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
- FsEOE – Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
- FsEjPöR Ausfüllhilfe – Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
- FsEOE Ausfüllhilfe – Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§18 Abs. 4f UStG)
II. Verwendung
Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.
III. Herstellung der Vordruckmuster
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Schlussbestimmung
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2022 – III C 3 – S 7532/19/10002 :005 (2022/0771378) -, BStBl I 2022 S. 1262.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026
