BFH, Urteil III R 3/23 vom 15.01.2026
Leitsatz
- Das Merkmal der das (fiktive) Anlagevermögen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes kennzeichnenden Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann nicht durch das Kriterium der zwingenden Erforderlichkeit des Wirtschaftsguts für den Betrieb ersetzt werden.
- Für die Frage, ob von einem Unternehmen angemietete Immobilien (hier: Mitarbeiterunterkünfte) dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, ist die Kundensicht ohne Belang.
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil III R 28/24 vom 15.01.2026.
Quelle: Bundesfinanzhof
BFH, Urteil III R 3/23 vom 15.01.2026
