BFH, Urteil X R 25/23 vom 30.10.2025
Leitsatz
Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind keine „außerordentlichen Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten).
Quelle: Bundesfinanzhof
BFH, Urteil X R 25/23 vom 30.10.2025
