BFH, Urteil I R 43/18 vom 28.06.2022
Leitsatz
Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i. S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.
Quelle: Bundesfinanzhof