BFH, Urteil II R 54/22 vom 26.02.2025
Leitsatz
Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der Übertragung des Anteils an der KG die Komplementärbeteiligung an der KGaA analog § 13b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 Alternative 1, Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I 2013, 1809, BStBl I 2013 S. 802) ‑ ErbStG ‑ nicht zum nach § 13a Abs. 4 ErbStG begünstigten Betriebsvermögen.
Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.
Quelle: Bundesfinanzhof
BFH, Urteil II R 54/22 vom 26.02.2025
