BFH, Urteil VI R 15/23 vom 17.06.2025
Leitsatz
Ersparte Mietaufwendungen, die beim Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, können insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, als sie behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen.
Quelle: Bundesfinanzhof
BFH, Urteil VI R 15/23 vom 17.06.2025
