BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1300/00510/012/002 vom 19.12.2025
Anlage „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023, BStBl I S. 2179 an folgenden Stellen geändert:
- Die Randnummer 164 wird neu gefasst.
- Die Randnummer 167 wird neu gefasst.
- Nach der Textziffer 5.6 wird folgende Textziffer 5.7 „Arbeitslohn für Zeiten der widerruflichen und unwiderruflichen Arbeitsfreistellung“ eingefügt.
- Die Randnummer 361 wird neu gefasst.
- Die Randnummer 362 wird ersatzlos aufgehoben.
- Die Randnummern 404 bis 406 werden neu gefasst.
- Die Randnummer 421 wird ersatzlos aufgehoben.
- Dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 wird die diesem Schreiben beigefügte Anlage „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ als Anlage angefügt.
- Anwendungszeitpunkte
Das BMF-Schreiben ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.
Die Textziffer 5.7 sowie die Änderungen der Randnummer 361 und 362 sind ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden.
Die geänderten Randnummern 404 bis 406 sind ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.
Die Aufhebung der Randnummer 421 ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die vorgenannten Regelungen in allen offenen Fällen angewendet werden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1300/00510/012/002 vom 19.12.2025
