BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2253/00082/001/064 vom 26.01.2026
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1a EStG bei der Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes das neue Schreiben.
Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sie können jedoch auch zu
- Anschaffungskosten (siehe Abschnitt I),
- Herstellungskosten (siehe Abschnitt II) oder
- anschaffungsnahen Herstellungskosten (siehe Abschnitt III)
führen. Sind die Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem Gebäude als Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten einzuordnen, können sie nur im Wege der AfA berücksichtigt werden.
(…)
Anwendung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Sanierungen in Raten, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens noch nicht vollendet sind, verkürzen sich die Betrachtungszeiträume für die Vermutungsregel auf drei Jahre.
Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 (BStBl I S. 386) und das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2017 (BStBl I S. 1447).
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S 2253/00082/001/064 vom 26.01.2026
